Erziehungsbeistandschaften und Sozialpädagogische Familienhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
Verankert ist die SPFH in § 31 des SGB VIII: "Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familie in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie."
Die Freiwilligkeit der Maßnahme ist ein wesentliches Merkmal der SPFH. Unser Ziel ist es Familiensysteme intakt zu halten, zu stärken und die Unterstützung bestenfalls überflüssig zu machen.
Erziehungsbeistandschaften
Der Blick richtet sich hier auf das einzelne Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen. Wenn Kinder und Jugendliche große Probleme im Alltag, in der Schule und zu Hause haben, kann für sie ein Erziehungsbeistand eingeschaltet werden. Diese pädagogische Fachkraft arbeitet mit den Kindern und Jugendlichen. Dabei werden die Familie und das soziale Umfeld, soweit möglich, miteinbezogen. Diese Hilfeform setzt ebenso wie bei der SPFH Freiwilligkeit und aktive Mitwirkungsbereitschaft der jungen Menschen voraus. Grundlage ist § 30 SGB VIII.
Sowohl für SPFH als auch für Erziehungsbeistandschaften gilt: gemeinsam mit der Familie, der pädagogischen Fachkraft und einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Jugendamtes werden im Vorfeld der Hilfe ihre Ziele, Inhalte und ihre Dauer festgelegt.
Wenn Sie selbst Unterstützungsbedarf sehen, dann wenden Sie sich bitte zunächst an das Jugendamt des Landkreises Emmendingen. Dort wird der Bedarf überprüft und die Hilfe koordiniert.